Unsere AGB
gültig seit dem 1.2.2010
Bereich Veranstaltungstechnik
1. Geltungsbereich
Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 1.2.2010 gültig und gelten für sämtliche vertraglich zu erbringenden Leistungen durch den Auftragnehmer. Von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen haben nur dann Gültigkeit wenn sie in beiderseitigem Einverständnis und in schriftlicher Form von beiden Vertragspartnern festgelegt worden sind.
2. Vertragsart
Verträge, für die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst- Werkverträge einzustufen
3. Bestätigung
Nach einer Auftragserteilung für Arbeiten als Techniker / Meister durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer eine verbindliche Auftragsbestätigung gemäß § 362 HGB innerhalb von 48 Std. an den Auftraggeber geben, womit diese Auftragsbestätigung produktions- projektbezogener Vertragsbestandteil wird.
4. Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden, die eindeutig durch den Auftragnehmer entstanden sind, dem Auftraggeber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach § 823 BGB. Die Haftungs- Beschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
Für Vermögensschäden, jegliche Art von Folgeschäden und entgangenen Gewinn des Auftragnehmers wird in keinem Fall eine Haftung übernommen. Sollten nachweislich aufgrund Planungs- / Bearbeitungsfehlern durch den Auftragnehmer Schäden entstehen, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur bei vorsätzlichem oder grobem fahrlässigen Verhalten.
5. Auftraggeber Pflichten
Der Auftraggeber hat die Pflicht, mit der Auftragserteilung an den Auftragnehmer eine genaue und eindeutige Leistungsbeschreibung, Verwendung von Einsatzteilen und möglichen Kooperationspartnern, Einsatzort und den zeitlichen Ablauf zu informieren.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemässe Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können unter Anderem sein: technische Pläne und Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht und Rettungswegpläne, Detailzeichnungen, Bühnenpläne, Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Berechnungen, Energieanforderungen, Materiallisten und weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes / der Produktion benötigt werden.
Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.
Die Koordination der Arbeiten nach § BGV A1 unterliegt dem Auftraggeber, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrages sind und dem Auftragnehmer ausdrücklich übertragen werden.
6. Auftragnehmer Pflichten
Der Auftragnehmer ist verpflichtet über seine angebotenen und als Auftrag erhaltenen Leistungen spätestens 48 Stunden vor Auftragsbeginn eine schriftliche Auftragsbestätigung zu übermitteln.
Dies kann bei beiderseitigem Einverständnis auch als E-Mail oder per Fax erfolgen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter der Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnissen auftragsgemäss auszuführen.
Bei Aufträgen als verantwortlicher Techniker / Meister hat der Auftragnehmer die Verpflichtung, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und deren Einhaltung zu überwachen.
Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gegenseitiges Vertraulichkeit vereinbart.
7. Überwachung von Auftraggeber Pflichten
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten kostenfrei fremdes Personal zur Planung, oder Durchführung der Veranstaltung, zur Verfügung gestellt wird, ist der Auftragnehmer ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugend- Schutzgesetzes, des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag ebenfalls nicht verpflichtet zu differenzieren, ob es sich bei den zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt.
Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkung genau zu bezeichnen.
Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.
8. Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis
Der Umfang, der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages ist.
Werden ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfanges vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten, sofern nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahl abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrages einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht wurden.
Für Zustellung des Leistungsnachweises und des Wiederspruchs genügt die Übermittelung per Telefax und E-Mail.
9. Bereitstellung von Material
Das Material, welches dem Auftragnehmer kostenfrei vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes bzw. der Produktion, vor Ort zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE, E-Normen,...), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.
10. Arbeitszeit / Vergütung
Alle Vergütungen sind auf eintägige Produktionen bezogen und berücksichtigen eine normalen Arbeitszeit von 8 Stunden, in Ausnahmefällen von maximal 10 Stunden. Zusätzliche Leistungen, Zuschläge, oder auch Pauschalen für längerfristige Produktionen sind nicht berücksichtig und sind von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
Die Vergütung für die durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen sind in einer separaten aktuellen Preisliste aufgeführt.
11. Arbeitssicherheit
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
Zurückhalten von wichtigen Informationen oder wissentlich falsche Informationen können zu Haftungsansprüche und Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber führen.
Sollten am Einsatzort Verhältnisse festgestellt werden, die eine einwandfreie Durchführung der Veranstaltung im Sinne der gültigen Rechtsvorschriften nicht zulassen, und in der verbleibenden Zeit bis zum Veranstaltungsbeginn keine Besserung möglich ist, so ist der Auftragnehmer nicht weiter zur Vertragserfüllung verpflichtet.
Die entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
12. Zahlungsziel
Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers einschliesslich aller Nebenkosten sind in der Auftragsbestätigung vereinbart.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Beendigung der Veranstaltung dem Auftraggeber eine abschliessende ordnungsgemässe Rechnung zu zusenden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich innerhalb von 3 Arbeitstagen die Bezahlung der Rechnung ohne Abzug zu veranlassen.
13. Verpflegung
Bei nicht ausreichender bzw. unzureichender Verpflegung behält sich der Auftragnehmer die Berechnung einer Verpflegungspauschale von 23 Euro im Inland vor. Für arbeiten im Ausland gelten die jeweiligen Pauschalsätze des Landes.
14. Übernachtung
Die Übernachtung im Einzelzimmer in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse wird über den Auftraggeber gestellt.
15. Fahrtkosten
Für Entfernungen bis zu 25 km werden Pauschal 7 Euro berechnet. Ab 25 km Entfernung
wird pro Kilometer 30 Cent berechnet.
16. Referenz
Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer das Recht, erbrachte Leistungen als Referenz
zu veröffentlichen.
17. Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftklausel oder Teile daraus, kann nur schriftlich erfolgen.
Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax genügt dem Erfordernis der Schriftform. Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an deren Stelle diejenige Vereinbarung, die dem von den Parteien angestrebten Vertragszweck am ehesten entspricht.
Bereich Vermietung
Vermietbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigem Einverständnis Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Sie erstrecken sich auch auf alle weiteren Geschäfte.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bei Preisen, Prospektangaben und Angeboten bleiben Änderungen ausdrücklich vorbehalten, es gelten bei Berechnung die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
1. Mietgegenstand
Vermietet werden die beschriebenen Gegenstände. Der Mieter konnte sich von den Eigenschaften der Gerätschaften überzeugen und erklärt sich mit den Leistungswerten und Funktionen der Anlagen einverstanden. Der Vermieter übernimmt die Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Mietsache, jedoch keine Gewähr für die Leistungs- und Funktionsbeschreibungen des Herstellers. Ist die Vermietung der Konkreten Gegenstände nicht möglich, so steht es dem Vermieter frei, den Vertrag durch Bereitstellung vergleichbarer Anlagen zu erfüllen.
2. Mietpreisberechnung
Der Mietpreis wird grundsätzlich in Abrechnungsintervallen von jeweils 24 Stunden berechnet. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Der Mietpreis enthält nur die reine Gebrauchsüberlassung der Geräte und Anlagen. Transportkosten, sowie Auf- und Abbauzeiten werden gesondert berechnet. Die Vereinbarung von Pauschalpreisen bedürfen der Schriftform.
Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung zusammenhängen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters. Der Mieter trägt auch alle Kosten, die mit der Wahrung gesetzlicher und vertraglicher Urheberrechte verbunden sind. ( z.B. GEMA – Gebühren )
3. Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt mit der Bereitstellung der Mietsache am Lager des Vermieters.
Ist zusätzlich der Aufbau der Anlagen geschuldet, beginnt der Mietvertrag mit dem Transport der Anlage zum Aufbauort.
Das Mietverhältnis endet mit dem Eintreffen der Verleihgegenstände am Abholort. Ist zusätzlich der Anlagenabbau vom Vermieter durchzuführen, endet die Mietzeit mit dem Ende der Verladearbeiten am Veranstaltungsort zum Zwecke des Rücktransports. Wird der Vermieter bei der Abfahrt behindert, endet erst mit erreichen der öffentlichen Verkehrswege. öffentlichen Verkehrswege.
Wird die Mietsache um mehr als eine Stunde verspätet zurückgegeben, oder kann der Vermieter bei Abholung der Mietsache, erst mehr als eine Stunde verspätet die Rückreise antreten, aus Gründen die er nicht zu vertreten hat, und die auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen sind, so verlängert sich die Mietzeit um einen weiteren Tag und jeden Folgetag der Verspätung. Absatz 2, Satz 2 gilt endsprechend.
4. Allgemeine Pflichten im Umgang mit der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet die Anlage vor jedweder Überbeanspruchung zu schützen. Beanspruchungen, die über den betriebsgewöhnlichen Verschleiss hinausgehen, sind vom Mieter zu ersetzen.
Die Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung während der Mietzeit an dritte überlassen werden.
Der Vermieter ist verpflichtet die betriebsgewöhnlichen Reparaturen durchzuführen, soweit die Geräte fachgerecht bedient und nicht überbeansprucht wurden. Die Kosten für die normale Wartung und Reparatur trägt der Vermieter. Von der Wartungspflicht ist der Vermieter jedoch befreit, wenn Fehler auftreten, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Mieter oder dessen Beauftragte und Verrichtungsgehilfen verursacht werden. Schäden durch Überspannung und Netzschwankungen; Schäden durch ausgelaufene bzw. durch Verwendung ungeeigneter Batterien; Mängel durch Verschleiss bei Überbeanspruchung mechanischer Teile; Schäden durch unsachgemässe Behandlung von Abtastnadeln, hat der Mieter ebenfalls zu vertreten. Die Mietzahlungspflicht besteht auch in diesen Fällen fortlaufend bis zum Ende der Mietzeit. Der Mieter ist zum Ersatz der vorgenannten Schäden verpflichtet.
Innerhalb der Mietzeit dürfen keine Reparaturen durch Dritte erfolgen, es sei denn der Mieter holt zuvor unser Einverständnis ein. Bei Pfändung, Diebstahl oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Für sämtliche schuldhaften Beeinträchtigungen der Mietsache, hat der Mieter aufzukommen. Als schuldhafte Beeinträchtigung durch den Mieter gilt insbesondere das unbeaufsichtigte Liegenlassen der Mietsache in Kraftfahrzeugen und nicht verschliessbaren Einrichtungen.
Der Mieter hat die Mietsache gegen Diebstahl zu versichern und tritt die Ansprüche dieser Versicherung, an den Vermieter ab.
5. Besondere Pflichten des Mieters bei Veranstaltungen
Der Mieter trägt die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen im Rahmen der Veranstaltung. Der Mieter hat die besondere Verpflichtung, ausreichendes Sicherungspersonal bereitzustellen, um Diebstahl und Beschädigungen der Verleihgegenstände auszuschliessen.
Bei Open Air Veranstaltungen hat der Mieter zusätzliche Wetterschutzmaßnahmen zu treffen, um die Verleihgegenstände gegen Regen und Wind zu schützen.
Der Mieter hat zusätzlich eine Versicherung gegen Diebstahl, Vandalismus und Sturmschäden abzuschliessen. Der Mieter haftet persönlich für die vorgenannten Schäden, bei Nichtabschluss des Versicherungsvertrages.
6. Zahlungspflicht des Mieters bei Rücktritt vom Mietvertrag, aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, dann hat er bei Rücktritt bis 5 Werktage vor Mietbeginn, eine Pauschale Endschädigung in Höhe von 50% des Mietpreises zu entrichten. Diesem Betrag sind die bisher entstandenen Kosten des Vermieters hinzu zusetzen.
Tritt der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt als 5 Tage vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurück, dann schuldet er eine Pauschale Entschädigung in Höhe von 80% des Mietpreises.
Die Pauschalisierten Schadensersatzsummen sind dann vom Mieter nicht zu zahlen, wenn der Vermieter nachweislich, die Mietsache anderweitig, zu gleichen Konditionen vermieten konnte. Vermietungen zu geringeren Konditionen, oder auch nur einzelne Teile, müssen in Abzug gebracht werden. In diesem Fall ist vom Mieter eine Pauschale Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 20% des Mietpreises zu zahlen. Diesem Betrag sind Auslagen und bereits entstandene Kosten hinzuzufügen. Kosten für Auf- und Abbau sowie Transportkosten werden nicht in Rechnung gestellt, soweit diese Leistungen nicht schon vom Vermieter erbracht wurden und dieser auch nicht gegenüber Dritten, wegen bereits abgeschlossener Miet-, Transport-, Arbeits- und Dienstverträgen in Anspruch genommen wird. Der Vermieter ist berechtigt, diese Kosten dem Mieter zusätzlich in Rechnung zu stellen
Geleistete Anzahlungen und Vorschüsse, kann der Vermieter solange zurückbehalten, bis die in § 6 Absatz 3 genannten Kosten abgerechnet wurden. Er muss jedoch die Beträge unverzüglich zurückerstatten, die die zu erwartenden Kosten und die Pauschale Entschädigung übersteigen.
7. Haftung
Der Mieter haftet dem Vermieter für die einwandfreie Rückgabe des Mietgegenstandes.
Unabhängig von einem persönlichen Verschulden trägt der Mieter vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe die Gefahr. Bei Verlust oder Beschädigung leistet der Mieter Ersatz bis zur Höhe des Neuwertes des Mietgegenstandes.
Weitergehende Schadenersatzforderungen des Vermieters gegenüber des Mieters bestehen dann, wenn die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben wird oder eine weitere Vermietung wegen Beschädigung nicht möglich ist.
Die Haftung für diese Fälle soll nur eintreten, soweit Verlust oder Beschädigung auf einen Umstand zurückzuführen sind, den der Mieter zu vertreten hat.
Die hierfür fällige Schadensersatzleistung ist begrenzt auf das 10-fache des Mietpreises.
Der Vermieter haftet dem Mieter gegenüber für die einwandfreie Beschaffenheit der Mietsache. Er haftet dem Mieter für Mängel an der Mietsache nur insoweit, als das Vorhandensein von Mängeln auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist.
Schadenersatzansprüche des Mieters sind begrenzt auf das 2-fache des Mietpreises.
Ansprüche von geschädigten Dritten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
Preise gelten stets ab Betriebssitz des Vermieters. Kosten für Transport, Auf-, Abbau oder Verpackung werden in besonderer Vereinbarung berechnet. Sämtliche Mietpreise sind vor Mietbeginn fällig. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bei Mietgeschäften über 1000,- €, ist die Hälfte des Verleihpreises bei Abschluss des Mietvertrages fällig. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Vermieter verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Mieter nicht eingehalten, so hat dieser dem Vermieter den Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes in Höhe von 4% und soweit der Vermieter eine höher verzinsliche Verbindlichkeit nachweist, den höheren Zinsbetrag zu ersetzen.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Schwalmtal, im Februar 2010